BG BAU aktuell 4 2018 Arbeitssicherheit 17 Bei wasserbaulichen Maßnahmen kommen schwimmende Geräte in Form von Schwimm oder Schiffskörpern zum Einsatz auf denen Arbeitsmittel wie He bezeuge z B Krane Fördergeräte z B Seil oder Hydraulikbagger oder Ar beitsbühnen z B Hebebühnen verwendet werden Je nachdem ob das Arbeitsmittel lediglich zeitweise auf einem Schwimmkörper verwendet wird Fall A oder ob es sich um eine konstruktive Einheit handelt Fall B gelten unterschiedliche Vorschriften Das hat seine Gründe wie ein aktueller Unfall zeigt bei dem ein Bagger bei Schacht arbeiten im Jachthafen von Lemwerder unweit von Bremen von einem Ponton in die Weser kippte Die Experten aus Bund Ländern und Unfallversicherungsträgern sind sich einig dass es sich bei Fall A der Kombination von mobilem Arbeitsmittel und Schwimmkörper auf Zeit um keine neue Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie MRL handelt Eine CE Kennzeichnung für diese befristete Kombination ist also nicht sinnvoll Gefährdungsbeurteilung ist das A und O Was bei der Verwendung eines schwimmenden Gerätes und im Zusammenwirken mit mobilen Arbeitsmitteln Fall A zu beachten ist beschreibt die Betriebssicherheits verordnung BetrSichV Pflicht ist eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung der je weiligen Kombination In diesem Zusammenhang sind auch Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit praktisch und rechnerisch nachzuweisen und durch einen unabhän gigen zugelassenen Sachverständigen zu prüfen Verfügt niemand im Unternehmen über die Kompetenz eine fachlich angemessene Gefährdungsbeurteilung für den Einsatz schwimmender Geräte zu erstellen empfiehlt sich von vorneherein Fachleute hinzuzuziehen Selbstverständlich muss das verwen dete Arbeitsmittel für den Betrieb auf einem schwimmenden Gerät zugelassen sein Bilden Ponton und Arbeitsmittel eine dauerhafte konstruktive Einheit Fall B regelt die MRL die Beschaffenheit des fest verbauten Baggers und die Arbeit mit ihm auf und vom Ponton aus CE Kennzeichnung und Konformitätsbewertung sind bei einem fest verbundenen Konstrukt obligatorisch Die unerlässliche Gefährdungsbeurteilung sollte auch für diesen Fall Bezug auf die Vorgaben der Betriebsanleitung nehmen Tauglich für die Binnenschifffahrt Parallel dazu müssen die schwimmenden Geräte die Beschaffenheitsanforderungen für Binnenschiffe erfüllen Das gilt für beide Fälle gleichermaßen Für Bauarbeiten auf Bundeswasserstraßen wird zusätzlich eine Verkehrszulassung der zuständigen Behörde benötigt Das Dezernat Technische Schiffssicherheit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt GWDS stellt ein gültiges Gemeinschaftszeugnis aus In allen Fällen findet die Unfallverhütungsvorschrift Schwimmende Geräte Anwen dung unabhängig vom Einsatzort ob auf Wasserstraßen Landesgewässern z B See Talsperre Privatgewässern z B Kiesgrube oder gefluteten Baugruben Sie verpflich tet den Betreiber dazu einen rechnerischen Stabilitätsnachweis zu erbringen der die mögliche Belastung durch die Baumaschine und die dynamischen äußerlichen Bedingungen Wellengang Wasserstand einbezieht Der Nachweis wird von einem zugelassenen Sachverständigen abgenommen Die dort gemachten Angaben fließen wie zuvor beschrieben wiederum in die Gefährdungsbeurteilung ein WEITERE INFOS Regeln für schwimmende Geräte im Detail Fall A Arbeitsmittel wird zeitweise auf Schwimmkörper verwendet Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV Fall B Konstruktive Einheit Maschinenrichtlinie Richtlinie 2006 42 EG Maschinenverordnung 9 Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz Allgemein Unfallverhütungsvorschrift Schwimmende Geräte DGUV Vorschrift 64 Gemeinschaftszeugnis BinSchUO Kapitel 1 5 6 und BinSchUO Anhang II Teil 1 Kapitel 1 1 03 Prüf Sachverständige und anerkannte Klassi fikationsgesellschaften sind hier gelistet www elwis de Das Arbeitsgerät ist fest auf dem Schwimmkörper installiert Fall B

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