BG BAU aktuell 2 2019 Arbeitssicherheit 15 Eine Frage der Verantwortung Die Rolle des Sicherheits und Gesundheitsschutzkoordinators SiGeKo Der Bauherr kann sich durch einen von ihm bestellten SiGeKo in der Planungs und Ausführungsphase unterstützen lassen In seinem Aufgaben und Verantwortungsbe reich ist der SiGeKo dem Bauherrn verpflichtet Der SiGeKo hat keine Weisungsbefugnis gegenüber den übrigen Beteiligten auf der Baustelle selbst bei Übertragung von Bauherrenbefugnissen auf den SiGeKo trägt der Bauherr weiterhin die Gesamtverantwortung für die Sicherheit Er sorgt in der Planungsphase dafür dass die allgemeinen Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes in den Planungen Berücksichtigung finden In der Ausführungsphase koordiniert der SiGeKo die Anwendung dieser Grundsätze Dabei muss er darauf achten dass sowohl Arbeitgeber als auch Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten gemäß dieser Verordnung erfüllen Zudem ist er verant wortlich dafür die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und deren ord nungsgemäße Anwendung der Arbeitsverfahren zu überwachen Ergeben sich erhebliche Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens ist er dafür verantwortlich den Sicherheits und Gesundheitsschutzplan sowie die Un terlage anzupassen oder anpassen zu lassen Aufgabe des Architekten Der Architekt ist beauftragt unter Beachtung aller gängigen Normen Vorschriften und Richtlinien das Bauvorhaben zu planen Im Rahmen dieses Auftrags übernimmt der Architekt folgende Verantwortung Er haftet dem Bauherrn für Mängel bei der Planung der Unfallvermeidung Er ist verpflichtet geeignete Experten z B Statiker einzubeziehen und den Bau herrn zu allen nötigen öffentlich rechtlichen Genehmigungen zu beraten Mit der Ausschreibung legt der Architekt die unfallmindernden Regeln der Ausfüh rung basierend auf den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes fest Er prüft und koordiniert im Rahmen der Qualitätskontrolle in sämtlichen Leistungs phasen die Leistungen anderer am Bau Beteiligter Betraut der Bauherr ihn mit der Bauleitung übernimmt der Architekt damit die Pflicht die Verkehrssicherung auf der Baustelle zu gewährleisten vor allem dann wenn Gefahrenquellen erkennbar sind Unternehmerpflichten Vergibt der Bauherr die Arbeiten an einen Bauunternehmer dann übernimmt dieser weitgehend die Verkehrssicherungspflichten da das Unternehmen mögliche Gefahren quellen mit den Arbeiten selbst schafft Daraus ergibt sich für den Unternehmer die Pflicht Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen die alle am Bauvorhaben beteiligten Be schäftigten sowie auch Dritte etwa den Eigentümer den Besitzer Anwohner oder Pas santen vor durch den Bau entstehenden Unfall und Gesundheitsgefährdungen schützen Die genannten Bauherren und Architektenpflichten entbinden die auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber in keiner Weise von ihren Arbeitsschutzpflichten Sie sind nach wie vor dafür verantwortlich die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Beschäf tigten zu organisieren umzusetzen und zu überwachen Auf der Baustelle tätige Einzelunternehmer ohne Beschäftigte haben die bei den Ar beiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten Auch für sie sind die Hinweise des Koordinators sowie der Sicherheits und Gesundheitsschutzplan Richt schnur für ihre eigene Arbeitsschutzplanung Zusammenfassend lässt sich sagen dass eine Haftung für Unfälle auf der Baustelle vorrangig durch Unternehmer unter besonderen Voraussetzungen durch den Bauherrn vereinzelt durch den Architekten und eingeschränkt durch den SiGeKo möglich ist WEITERE INFOS Die benannten Pflichten und Verantwortungen sind im Arbeitsschutzgesetz in der Baustellen verordnung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieurleistungen und den einschlägigen Kommentaren nachzulesen Basisinformatio nen enthält auch die folgende Schrift https www baua de DE Themen Arbeitsgestaltung im Betrieb Branchen Bauwirtschaft Baustellenverordnung FAQ pdf FAQ Baustellen pdf

Vorschau BG BAU aktuell 02/2019 Seite 15
Hinweis: Dies ist eine maschinenlesbare No-Flash Ansicht.
Klicken Sie hier um zur Online-Version zu gelangen.